Unsere Vereinssatzung in der Fassung vom 31.05.2015
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freunde der Hirschhorner Altstadt“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Freunde der Hirschhorner Altstadt e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Hirschhorn am Neckar.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist das Stadtbild der Altstadt von Hirschhorn in seiner Gesamtheit, Wesensart und Struktur zu erhalten, zu pflegen und zu beleben.
Dies soll insbesondere auf folgende Weise geschehen:
- Beratung und Unterstützung der Bürger in Fragen der Altstadtsanierung
- Unterstützung öffentlicher Einzelprojekte in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Personen unter 18 Jahren können nur Mitglied werden, wenn mindestens ein Elternteil bzw. eine erziehungsberechtigte Person Vereinsmitglied ist und den Aufnahmeantrag stellt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Geschäftsjahres aus dem Verein austreten.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung mindestens eines Jahresmitgliedsbeitrags in Verzug ist und es trotz Mahnung durch den Vorstand unter Androhung des Ausschlusses innerhalb einer Frist von einem Monat seit Mahnung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Das Mitglied darf sich dabei eines Beistandes bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand durch Beschluss. Dieser ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag als Geldbetrag jeweils zum 01.01. eines Kalenderjahres zu zahlen.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Vorbereitung, Einberufung der und Leitung der Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung des Jahresvorschlages, sowie Abfassung des Jahresberichts und -abschlusses
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
Der Vorstand besteht aus folgenden sieben Mitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und drei Beisitzern.
Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
Der Vorstand wird vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung einer Sitzung gegenüber einem Vorsitzenden verlangen.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom ersten Vorsitzenden, ersatzweise vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, ersatzweise der zweite Vorsitzende.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Bei Besetzungsschwierigkeiten kann das freie Amt mit einem anderen vereinigt werden. Eine Person darf jedoch nicht mehr als zwei Ämter innehaben.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Hierbei kann jedoch die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Hirschhorner Stadtanzeiger unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung, Abberufung des Vorstandes und Auflösung des Vereins können nicht nachträglich eingebracht werden. Sie bedürfen der generellen Ankündigung in der Einladung und sind deshalb so rechtzeitig vorzubringen, dass sie noch berücksichtigt werden können.
§ 10 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nach Ablauf der
Drei-Tagesfrist oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertelnder abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grds. durch Handaufheben. Der Versammlungsleiter kann ein anderes Abstimmungsverfahren festlegen. Wenn ein Zehntel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 12 Aufgabe der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Wahlleiters
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Beiträge
- Entscheidung über eingereichte Anträge
§ 13 Kassenprüfer
Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Er verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben (Nachweisführung). Der Schatzmeister ist berechtigt, alle Zahlungen in Empfang zu nehmen, anzuordnen bzw. zu veranlassen.
Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer eines Jahres aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist einmal zulässig.
Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.
§ 14 Arbeitskreise
Arbeitskreise, die auf die Zwecke und Ziele des Vereins ausgerichtet sind, können gebildet werden. Hierzu könne Sachverständige, auch als Nichtmitglieder, beratend tätig werden.
§ 15 Auflösung
Der Verein löst sich auf wenn 3/4 der Mitglieder dies in der Mitgliederversammlung beschließen oder die Mitgliederzahl unter sieben sinkt.
Der Vorstand hat unverzüglich beim Amtsgericht die Auflösung des Vereins zur Eintragung anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hirschhorn am Neckar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hirschhorn, den 12.10.1982
gez. u.a. von:
Adolf Wann, Dr. Wolfgang Schuler, Ludwig Schmeisser, Horst Kern, ….
geändert am 25.05.2014
gez. Reiner Lange, Jürgen Münz
geändert am 31.05.2015
gez. Reiner Lange